Haftpflichtschaden – Entschädigung des Zeitwerts

Das Haftpflichtrecht regelt, dass der Verursacher des Schadens die Kosten für die Reparatur schuldet. Ist eine Reparatur nicht möglich oder liegen die Aufwendungen über dem aktuellen Wert der betroffenen Sache, wird der Zeitwert vergütet. Darunter versteht man den Wert einer beschädigten Sache zum Schadenzeitpunkt. Um diesen Zeitwert zu berechnen, wird vom Neuwert des Objekts die Amortisation durch Alter, Abnützung oder Gebrauch abgezogen. Die geschädigte Person trägt den Amortisationsabzug selbst.

Beträgt die normale Lebensdauer des Gegenstandes beispielsweise 10 Jahre und ist der Gegenstand bereits 11 Jahre alt, wird kein Schaden erstattet, da de facto kein Schaden besteht. Dies gilt auch, wenn die Sache noch lange hätte weitergenutzt werden können. Ist der Gegenstand jedoch neu, entspricht der Zeitwert dem Neuwert. Diese Betrachtungsweise entspricht der geltenden Gesetzesgrundlage.

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